Rechtliche Rahmenbedingungen der Landesbauordnung / DIN 14676 müssen bei der Installation beachtet werden.
Ziel dieser Norm ist es, Menschen, die in den betroffenen Gebäuden wohnen, frühzeitig vor einem Wohungsbrand zu warnen und Leben zu retten.
Somit ist neben der Frage, wo in der Wohnung ein Rauchwarnmelder montiert werden muss, auch die Frage, welcher montiert wird, um eine dauerhafte zuverlässige Alarmierung über die Lebensdauer des Rauchwarnmelders zu garantieren, entscheidend.
Laut Landesbauordnung sind Rauchwarnmelder SEIT 2013 Pflicht bei Neu- und Umbauten. Für Bestandsbauten gilt eine Übergangsfrist bis 2016.
Diese Pflicht gilt sowohl für vermieteten Wohnraum, als auch für selbstgenutztes Wohneigentum.
Rauchwarnmelder dürfen nicht einfach irgendwie montiert werden, es müssen die Anforderungen der DIN 14676 erfüllt werden.
Für die Einhaltung der Rauchwarnmelderpflicht ist kein Kontroll- bzw. Aufsichtssystem vorgesehen. Falls jedoch Schäden entstehen oder sogar im schlimmsten Fall Menschen bei einem Brand zu Schaden kommen, werden die Begleitumstände durch Gutachter, Versicherer oder sogar durch die Staatsanwaltschaft untersucht, um Haftungsfragen zu klären.
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